Das sogenannte „Nebenkostenprivileg“ für Kabelgebühren wird aufgrund einer Gesetzesnovelle spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist zum 30. Juni 2024 abgeschafft. Damit soll Bewohnern mehr Auswahl hinsichtlich ihrer Fernsehempfangsart verschafft werden (Verbraucherschutz). Hintergrund ist unter anderem, dass der Empfang von Fernsehprogrammen über das Internet für viele Bewohner eine echte Alternative zum Kabelfernsehen darstellt. Ferner möchte der Gesetzgeber mit der Neuregelung Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Glasfasernetzen setzen.
Was ist das sogenannte „Nebenkostenprivileg“?
In § 2 der Betriebskostenverordnung (kurz „BetrKV“) findet sich eine Aufzählung von Kosten, die als Betriebskosten kategorisiert werden. Von der geltenden Fassung des § 2 Nr. 15 der BetrKV werden TV-Kabelgebühren umfasst. Immobilieneigentümer (bzw. deren Hausverwalter) schließen regelmäßig sogenannte „Sammelverträge“ mit Kabelnetzbetreibern ab. Sofern ein Haus über einen solchen gemeinsamen Kabelanschluss verfügt, dürfen Immobilieneigentümer nach geltender Rechtslage die TV-Kabelgebühren nach § 2 Nr. 15 der BetrKV über die Betriebskostenabrechnung auf alle Bewohner umlegen (sogenanntes „Nebenkostenprivileg“). Diese Umlage ist nach geltendem Recht möglich, und zwar ungeachtet dessen, ob der Bewohner den gemeinsamen Kabelanschluss nutzt.
Auswirkungen der Streichung des Nebenkostenprivilegs für Immobilieneigentümer?
Am 1. Dezember 2021 trat das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (kurz „TKModG“) in Kraft. Es sieht die Streichung des Nebenkostenprivilegs aus der BetrKV vor. Die Novellierung ist insbesondere relevant für Immobilieneigentümer von Mehrfamilienhäusern und Mieter. Sollten Immobilieneigentümer von Mehrfamilienhäusern oder Wohnungseigentümergemeinschaften (kurz „WEGs“) nicht selbst in ihrer Immobilie leben, sondern diese vermieten, so können sie die Kosten für den TV-Kabelanschluss mit Streichung des Nebenkostenprivilegs, also mit Ablauf der Übergangsfrist zum 30. Juni 2024, nicht mehr auf ihre Mieter umlegen.
Bei WEGs beschließt die Eigentümergemeinschaft, ob solche Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern abgeschlossen werden. Wenn dies der Fall ist, haben die Wohnungseigentümer mit Streichung des Nebenkostenprivilegs die Kosten für den TV-Kabelanschluss von ihrem Hausgeld zu tragen, ohne diese über die Betriebskosten an ihre Mieter weitergeben zu können.
Folgen der Streichung des Nebenkostenprivilegs für Mieter?
Mieter erhalten durch die Gesetzesnovelle eine größere Auswahl an Fernsehempfangsarten und müssen nicht mehr die Kosten für einen Kabelanschluss tragen, auch wenn sie davon keinen Gebrauch machen. Sie zahlen fortan nur für die Fernsehempfangsart, für die sie sich aktiv entscheiden. Sollte der Vermieter den Kabelanschluss nicht kündigen, könnten einzelne Mieter wohl sogar in den Genuss eines für sie kostenfreien Kabelanschlusses kommen.
Bei Mietern, die Leistungen vom Jobcenter erhalten, werden die Kosten für den Kabelanschluss bislang vom Jobcenter übernommen, sofern diese über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Da der Vermieter diese Kosten künftig nicht mehr auf den Mieter umlegen kann, bleibt entweder der Vermieter auf den Kosten sitzen oder er kündigt den Kabelanschluss und der Mieter muss den Kabelanschlussvertrag selbst abschließen und die Kosten von seinem Regelsatz bezahlen.
Was sollte Immobilieneigentümer jetzt unbedingt tun?
Immobilieneigentümer eines Mehrfamilienhauses sollten prüfen, ob sie Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern abgeschlossen haben und diese kündigen, da sie diese Kosten ab Juli 2024 nicht mehr auf Mieter umlegen können.
Wohnungseigentümer in WEGs sollten in einer Eigentümerversammlung darüber entscheiden, ob sie abgeschlossene Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern beibehalten wollen. Dies ist umso wichtiger, je mehr Wohnungen in der WEG vermietet werden.
Die Gesetzesnovelle sieht ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024 vor. Folglich können abgeschlossene Sammelverträge unter Wahrung dieser Frist – bei WEGs durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft – gekündigt werden.
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Stand: Oktober 2023
Quelle: www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/nebenkostenprivileg-das-bedeutet-die-abschaffung-fuer-ihr-kabeltv-53330




