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Trinkwasserverordnung 2023

Am 24. Juni 2023 ist die neue Trinkwasserverordnung (fortan „TrinkwV“) in Kraft getreten (BGBl 2023 I Nr. 159). Inhaltlich entstehen dadurch neue Verpflichtungen in Bezug auf Legionellenuntersuchungen sowie alte Bleileitungen, die bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden müssen.

Hintergrund

Trinkwasser muss hygienischen Mindestanforderungen entsprechen, damit keine Krankheiten durch seine Verunreinigung entstehen. Gesundheitsschädlich können im Trinkwasser gelöste Stoffe aus dem Material der häuslichen Trinkwasserleitungen wieetwaBleirohre in der Hausinstallation sein. Ferner können bakterielle Verunreinigungen des Trinkwassers, insbesondere durch Legionellen, entstehen. 

Legionellen sind stäbchenförmige, aerob lebende Bakterien, die schwerwiegende Atemwegserkrankungen verursachen können. Durch Inhalation von mit Legionellen belasteten feinzerstäubten Wassertropfen (fortan „Aerosol“) können die Legionellen in die Lunge gelangen und zu einer Infektion führen. Aerosole können besonders in Duschen, Whirlpools und Klimaanlagen entstehen.  Eine Infektion mit Legionellen kann die sogenannte „Legionärskrankheit“ verursachen. Dabei handelt es sich um eine schwere Form der Lungenentzündung (Pneumonie), die laut WHO in 10 bis 15 % der unbehandelten Fälle tödlich verläuft. Weit häufiger wird durch eine Legionelleninfektion allerdings das „Pontiac-Fieber“ mit meist grippeähnlichem Krankheitsverlauf ausgelöst (vgl. für weitere Informationen das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Hinweise zum Umgang mit Legionellen in der Trinkwasser-Installation, Januar 2015, S. 2).

Legionellen können sich unter bestimmten Bedingungen, insbesondere in technischen Trinkwassersysteme im Temperaturspektrum von 25°C bis etwa 55°C stark vermehren. Bei Temperaturen über 55°C wird ihr Wachstum gehemmt und oberhalb von 60°C ist ein wirkungsvolles Absterben der Legionellen zu erwarten. Besonders günstig für das Legionellenwachstum sind ferner wenig durchspülte (Stagnations-) Leitungen, überdimensionierte Wasserspeicher und an den Rohrwänden entstehende Biofilme (vgl. für weitere Informationen das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Hinweise zum Umgang mit Legionellen in der Trinkwasser-Installation, Januar 2015, S. 2).

Neue Anforderungen

Die neuen gesetzlichen Qualitätsanforderungen richten sich unter anderem an Immobilieneigentümer (bzw. Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft) als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (§ 2 Nr. 3 TrinkwV), die für die gesundheitliche Beschaffenheit des Trinkwassers ihrer Hausinstallation verantwortlich sind. 

Die TrinkwV verpflichtet insbesondere Eigentümer von Mehrfamilienhäusern (ab drei Wohneinheiten) dazu, regelmäßig Trinkwasseruntersuchungen auf Legionellen durchzuführen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV).  Dies setzt das Vorliegen einer Anlage zur Trinkwassererwärmung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV sowie von Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers (z.B. Duschen) kommt, voraus. 

Bei Vorliegen der vorstehend beschriebenen Untersuchungspflichten müssen die Gebäudewasserversorgungsanlagen grundsätzlich mindestens einmal jährlich geprüft werden. Das Gesundheitsamt kann abweichend hiervon Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, wenn 

  • bei einer Gebäudewasserversorgungsanlage bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden sind und
  • die Gebäudewasserversorgungsanlage und ihre Betriebsweise nicht verändertwurden und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, muss die Trinkwasseruntersuchung ebenfalls mindestens alle drei Jahre erfolgen (§ 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TrinkwV). Gewerblich Tätigkeit meint insofern die „unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit“ (§ 2 Nr. 8 TrinkwV).

Merkblatt Trinkwasserverordnung 2023